Et quamvis non sufficiant bona defuncti creditoribus, iterum ex ea causa res eius, quas sibi adquisierit, non veneunt.
von olivia.v am 27.10.2013
Selbst wenn der Nachlass des Verstorbenen die Gläubiger nicht vollständig befriedigen kann, können die danach erworbenen Besitztümer nicht zur Begleichung dieser Schulden gepfändet werden.
von nur.863 am 18.04.2016
Und obwohl die Güter des Verstorbenen für die Gläubiger nicht ausreichen, werden dennoch aus diesem Grund seine Besitztümer, die er für sich selbst erworben hat, nicht verkauft.