Sed etiam veterem constitutionem non ignoramus, quam divus gordianus ad platonem scripsit de militibus, qui per ignorantiam hereditatem adierint, quatenus pro his tantummodo rebus conveniantur, quas in hereditate defuncti invenerint, ipsorum autem bona a creditoribus hereditariis non inquietentur:
von elif.917 am 17.03.2020
Wir sind uns auch des alten Gesetzes bewusst, das der göttliche Gordian an Plato über Soldaten schrieb, die unwissentlich eine Erbschaft angenommen hatten, und festlegte, dass sie nur für die Vermögenswerte verklagt werden konnten, die sie tatsächlich im Nachlass des Verstorbenen vorfanden, während ihr persönliches Eigentum von den Gläubigern des Nachlasses nicht angetastet werden durfte:
von alea.p am 04.11.2024
Wir sind uns auch nicht im Unklaren über die alte Verfügung, welche der vergöttlichte Gordianus an Plato bezüglich der Soldaten schrieb, die durch Unkenntnis eine Erbschaft angenommen haben, in welchem Umfang sie nur für jene Dinge in Anspruch genommen werden können, die sie in der Erbschaft des Verstorbenen vorgefunden haben, wobei ihr eigenes Vermögen von den Erbschaftsgläubigern nicht behelligt werden darf: