Creditoribus scilicet mariti contra eum eiusque res, si quas postea forte adquisierit, integra sua iura habentibus:
von aileen.z am 30.09.2022
Wobei die Gläubiger des Ehemanns selbstverständlich alle ihre rechtlichen Ansprüche gegen ihn und etwaige Vermögenswerte, die er möglicherweise in Zukunft erwirbt, uneingeschränkt behalten:
von veronika.918 am 16.07.2014
Die Gläubiger des Ehemanns haben selbstverständlich ihre vollständigen Rechte gegen ihn und sein Vermögen, falls er möglicherweise später etwas erwerben sollte: