Ita tamen, ut eadem mulier nullam habeat licentiam eas res alienandi vivente marito et matrimonio inter eos constituto, sed fructibus earum ad sustentationem tam sui quam mariti filiorumque, si quos habeant, abutatur.
von emil.z am 02.02.2021
Dergestalt jedoch, dass besagte Frau keinerlei Befugnis hat, diese Sachen zu veräußern, solange der Ehemann lebt und die Ehe zwischen ihnen besteht, sondern sie soll die Früchte derselben zum Unterhalt sowohl ihrer selbst als auch des Ehemanns und der Kinder verwenden, sofern sie welche haben.