Ubi adhuc matrimonio constituto maritus ad inopiam sit deductus et mulier sibi prospicere velit resque sibi suppositas pro dote et ante nuptias donatione rebusque extra dotem constitutis tenere, non tantum mariti res ei tenenti et super his ad iudicium vocatae exceptionis praesidium ad expellendum ab hypotheca creditorem secundum praestamus, sed etiam si ipsa contra detentatores rerum ad maritum suum pertinentium super isdem hypothecis aliquam actionem secundum legum distinctionem moveat, non obesse ei matrimonium adhuc constitutum sancimus, sed ita eam posse easdem res vindicare vel a creditoribus posterioribus vel ab aliis, qui non potiora iura legibus habere noscuntur, ut potuisset, si matrimonium eo modo esset dissolutum, quo dotis et ante nuptias donationis exactio ei competere poterat:
von erick929 am 28.08.2015
Wenn ein Ehemann während der Ehe in Armut gerät und seine Frau sich schützen möchte, indem sie den Besitz von Vermögenswerten behält, die gegen ihre Mitgift, Schenkungen vor der Ehe und ihr Sondervermögen gesichert sind, gewähren wir ihr folgende Rechte: Sie kann nicht nur gegen Sekundärgläubiger vorgehen, wenn sie Eigentum ihres Mannes hält und vor Gericht vorgeladen wird, sondern kann auch rechtliche Schritte gegen jeden einleiten, der Eigentum ihres Mannes besitzt, das ihr verpfändet wurde. Wir erklären, dass ihre bestehende Ehe sie nicht daran hindert, dies zu tun, und sie kann diese Vermögenswerte sowohl von späteren Gläubigern als auch von anderen, die keine stärkeren Rechte haben, beanspruchen, genauso wie sie es hätte tun können, wenn die Ehe auf eine Weise beendet worden wäre, die ihr die Rückforderung ihrer Mitgift und Schenkungen vor der Ehe ermöglicht hätte.
von bruno9847 am 31.05.2014
Wo, während die Ehe noch besteht, der Ehemann in Armut geraten ist und die Frau für sich selbst sorgen und die als Sicherheit für die Mitgift und Schenkung vor der Ehe sowie die außerhalb der Mitgift festgelegten Dinge behalten möchte, gewähren wir ihr nicht nur den Schutz einer Ausnahme zur Verdrängung eines nachrangigen Gläubigers von der Hypothek bei der Innehabung der Sachen ihres Mannes und deren gerichtlicher Verfolgung, sondern bestimmen auch, dass das weiterhin bestehende Eheverhältnis sie nicht daran hindert, wenn sie selbst gegen die Inhaber der ihrem Ehemann gehörenden Sachen eine Klage bezüglich derselben Hypotheken nach Maßgabe der Rechtsvorschriften erhebt, sondern dass sie diese Sachen sowohl von späteren Gläubigern als auch von anderen, die nachweislich keine stärkeren Rechte nach Gesetz haben, in gleicher Weise vindizieren kann, als hätte die Ehe auf eine Weise geendet, bei der ihr die Geltendmachung der Mitgift und Schenkung vor der Ehe zugestanden hätte: