Pactis, quae matrimonii tempore super dotalibus vel ante nuptias donationis rebus subsecuta fuerint, etiam ad ipsorum personas pertinentibus, ut una cum fratribus suis postea ex isdem parentibus forte progenitis, aut soli, si nullus alius sit procreatus, dotis et ante nuptias donationis pro tenore legum nec minus pactorum emolumenta recipiant.
von aileen.v am 26.12.2016
Gemäß den Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bezüglich Mitgift- oder Ehevertragsangelegenheiten getroffen wurden, und die sich auch auf ihre eigenen Personen beziehen, sollen sie zusammen mit ihren möglicherweise später von denselben Eltern geborenen Geschwistern oder allein, falls keine weiteren Nachkommen vorhanden sind, die Vorteile der Mitgift und Ehevertragsschenkung gemäß dem Wortlaut der Gesetze und nicht minder der Vereinbarungen erhalten.
von bela931 am 01.01.2018
Die Mittel aus Mitgiften und Hochzeitsgeschenken sollten gemäß gesetzlicher Bestimmungen und zum Zeitpunkt der Eheschließung getroffener Vereinbarungen verteilt werden. Diese Mittel sollten zwischen der betroffenen Person und etwaigen Geschwistern, die später von denselben Eltern geboren werden, aufgeteilt oder vollständig beibehalten werden, falls das Kind ohne Geschwister bleibt.