Iura etiam hypothecarum, quae in augenda dote vel donatione fuerint, ex eo tempore initium accipiant, ex quo eaedem hypothecae contractae sunt, et non ad prioris dotis vel ante nuptias donationis tempora referantur.
von cathaleya.912 am 24.01.2014
Die Sicherungsinteressen in Bezug auf Erhöhungen der Mitgift oder Schenkungen sollten ab dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem diese Sicherungsvereinbarungen getroffen wurden, und nicht zurückdatiert auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Mitgift oder Schenkung vor der Ehe.
von thore.n am 15.12.2015
Die Rechte der Hypotheken, die bei einer erhöhten Mitgift oder Schenkung bestehen, beginnen mit der Zeit, von der an dieselben Hypotheken vertraglich begründet wurden, und werden nicht auf die Zeiten der vorherigen Mitgift oder der Schenkung vor der Ehe bezogen.