Si quid huiusmodi accidit vel acciderit, iubemus ad similitu dinem eius, qui ante nuptias donationem vel dotem conferre cogitur, etiam illam personam, quae nulla dote vel ante nuptias donatione data solam simplicem donationem a parentibus suis accepit, conferre eam nec recusare collationem eo, quod simplex donatio non aliter confertur, nisi huiusmodi legem donator tempore donationis suae indulgentiae imposuerit.
von margarete9957 am 22.12.2017
Wenn eine solche Situation eintritt oder eingetreten ist, verfügen wir, dass jemand, der nur ein gewöhnliches Geschenk seiner Eltern erhalten hat, ohne Mitgift oder Hochzeitsgeschenk, dieses Geschenk ebenso beizubringen hat wie jemand, der eine Mitgift oder ein Hochzeitsgeschenk beizubringen hat. Sie können die Beibringung nicht verweigern, nur weil es ein gewöhnliches Geschenk ist, es sei denn, die Person, die es gegeben hat, hat ausdrücklich zum Zeitpunkt der Schenkung festgelegt, dass es nicht beigebracht zu werden braucht.
von jan.n am 16.12.2013
Falls eine Angelegenheit dieser Art geschieht oder geschehen ist, ordnen wir an, dass in Ähnlichkeit zu jemandem, der gezwungen ist, eine Schenkung vor der Ehe oder eine Mitgift zu leisten, auch diejenige Person, die ohne Mitgift oder Schenkung vor der Ehe nur eine einfache Schenkung von ihren Eltern erhalten hat, diese zu leisten hat und die Leistung nicht mit der Begründung verweigern kann, dass eine einfache Schenkung nicht anderweitig geleistet wird, es sei denn, der Schenkende hat zum Zeitpunkt der Schenkung eine solche Bedingung seiner Großzügigkeit auferlegt.