Ut nemini super collatione de cetero dubietas oriatur, necessarium duximus constitutioni, quam iam favore liberorum fecimus, hoc addere, ut res, quas parentibus adquirendas esse prohibuimus, nec collationi post obitum eorum inter liberos subiaceant.
von elise.n am 10.01.2015
Um künftige Zweifel über Vermögensbeiträge zu verhindern, haben wir es für notwendig erachtet, unserem bisherigen, die Kinder begünstigenden Gesetz hinzuzufügen, dass die Vermögenswerte, deren Erwerb wir Eltern untersagt haben, nach deren Tod nicht unter den Kindern aufgeteilt werden sollen.
von joschua.s am 27.11.2015
Damit künftig keine Zweifel hinsichtlich der Anrechnung entstehen, haben wir es für notwendig erachtet, unserer Verfügung, die wir bereits zum Wohle der Kinder getroffen haben, hinzuzufügen, dass Dinge, deren Erwerb wir für Eltern verboten haben, auch nach deren Ableben nicht zur Anrechnung unter den Kindern unterliegen sollen.