Ut enim castrense peculium in communi conferre in hereditate dividenda ex prisci iuris auctoritate minime cogebantur, ita et alias res, quae minime parentibus adquiruntur, proprias liberis manere censemus.
von hannah824 am 23.05.2023
Denn so wenig sie durch die Autorität des alten Rechts gezwungen waren, militärisches Vermögen bei der Erbteilung in den gemeinsamen Besitz einzubringen, so verfügen wir auch, dass andere Güter, die keinesfalls für Eltern erworben werden, als Eigentum der Kinder verbleiben.
von alea.i am 16.06.2024
Wie Soldaten nach altem Recht nicht verpflichtet waren, ihre militärischen Einkünfte bei der Erbteilung zu teilen, so bestimmen wir gleichermaßen, dass jedes andere Vermögen, das nicht für die Eltern erworben wurde, den Kindern als eigenes Eigentum verbleiben soll.