Cum enim praefata bonorum possessio decem personas praeponebat extraneo manumissori, nostra constitutio, quam de emancipatione liberorum fecimus, omnibus parentibus eisdemque manumissoribus contracta fiducia manumissionem facere dedit, ut ipsa manumissio eorum hoc in se habeat privilegium et supervacua fiat praedicta bonorum possessio.
von celina9884 am 19.10.2021
Während zuvor die Erbrechte zehn Personengruppen gegenüber einem externen Emanzipator bevorzugten, hat unsere Gesetzgebung zur Emanzipation von Kindern nunmehr allen Eltern, die gleichzeitig Emanzipatoren sind, das Recht gegeben, eine Emanzipation im Rahmen einer Treuhandvereinbarung durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Akt der Emanzipation selbst dieses Privileg trägt und das vorherige Erbrechtssystem damit überflüssig wird.
von leandro.921 am 17.07.2023
Während die vorerwähnte Besitzverfügung zehn Personen vor dem externen Freilasser bevorzugte, hat unsere Verfügung, die wir bezüglich der Emanzipation der Kinder erlassen haben, allen Eltern und denselben Freilassern, die mit vereinbartem Vertrauen die Freilassung durchführen, [diese Möglichkeit gegeben], sodass die Freilassung selbst dieses Privileg in sich trägt und die vorgenannte Besitzverfügung überflüssig wird.