Sed et si e contrario maritus et uxor ad deminuendam dotem et ante nuptias donationem consenserint, licere eis ad similitudinem deminutionis quae in dote fit etiam ante nuptias minuere donationem, ut pacta de amborum deminutionibus ineunda firma et legitima esse intellegantur:
von melina.843 am 22.10.2013
Wenn jedoch ein Ehemann und eine Ehefrau übereinkommen, sowohl die Mitgift als auch die Schenkung vor der Eheschließung zu reduzieren, ist es ihnen erlaubt, die Schenkung vor der Eheschließung in gleicher Weise zu reduzieren, wie eine Mitgift reduziert werden kann, und alle Vereinbarungen über die Reduzierung beider Leistungen sollen als gültig und rechtmäßig gelten:
von ayaz.9959 am 17.02.2023
Sollten jedoch der Ehemann und die Ehefrau andererseits der Verringerung der Mitgift und der Schenkung vor der Ehe zugestimmt haben, ist es ihnen erlaubt, in Ähnlichkeit zur Verringerung, die bei der Mitgift erfolgt, auch die Schenkung vor der Ehe zu verringern, so dass die Vereinbarungen bezüglich der Verringerungen beider als fest und rechtmäßig gelten: