Exceptis videlicet his casibus, in quibus aut maritus ex priore matrimonio liberos habens ad secundas migraverit nuptias, aut uxor similiter ex anteriore matrimonio liberis ei existentibus secundo marito se iunxerit.
von sam849 am 28.05.2017
In Fällen, in denen entweder ein Ehemann mit Kindern aus seiner ersten Ehe erneut heiratet oder eine Ehefrau mit Kindern aus ihrer vorherigen Ehe einen zweiten Ehemann heiratet.
von emmanuel.n am 20.02.2017
Ausgenommen sind hierbei die Fälle, in denen entweder ein Ehemann, der Kinder aus einer früheren Ehe hat, zur zweiten Eheschließung übergegangen ist, oder eine Ehefrau, die ebenso Kinder aus einer vorherigen Ehe besitzt, sich einem zweiten Ehemann angeschlossen hat.