Hi vero, qui tempore huius sacratissimae iussionis necdum prolem aliquam ex ingenuarum concubinarum consortio meruerunt, minime huius legis beneficio perfruantur, cum liceat easdem mulieres sibi prius iure matrimonii copulare non extantibus legitimis liberis aut uxoribus ac legitimos filios utpote nuptiis procedentibus procreare, nec debeant, quos ex ingenua concubina dilato post hanc legem matrimonio nasci voluerint, ut iusti ac legitimi postea videantur, magnopere postulare.
von maria927 am 27.10.2014
Diejenigen, welche zum Zeitpunkt dieser höchst heiligen Verordnung noch keine Nachkommen aus der Verbindung mit freien Konkubinen erworben haben, sollen keinesfalls den Vorteil dieses Gesetzes genießen, da es erlaubt ist, eben diese Frauen zunächst durch das Recht der Ehe an sich zu binden, wenn keine legitimen Kinder oder Ehefrauen vorhanden sind, und legitime Kinder zu zeugen, wie sie aus Ehen hervorgehen würden, noch sollen sie großes Verlangen tragen, dass jene, die sie aus einer freien Konkubine mit nach diesem Gesetz verzögerter Ehe geboren werden wollen, später als rechtmäßig und legitim angesehen werden.
von aliya9851 am 01.11.2016
Diejenigen, die zum Zeitpunkt dieses heiligen Erlasses noch keine Kinder mit ihren freien Konkubinen gezeugt haben, werden nicht von diesem Gesetz profitieren. Sie können diese Frauen erst dann ordnungsgemäß heiraten, wenn sie keine legitimen Kinder oder Ehefrauen haben, und anschließend durch eine rechtmäßige Ehe legitime Kinder bekommen. Sie sollten nicht erwarten, dass Kinder, die einer freien Konkubine nach diesem Gesetz geboren werden, wenn sie die Heirat verzögern, später als legitim und rechtmäßig angesehen werden.