Iubemus eos, quibus nullis legitimis existentibus liberis in praesenti aliquae mulieres uxoris loco habentur, ex his sibi progenitos seu procreandos suos et in potestate sua legitimosque habere propriasque substantias ad eos vel per ultimas voluntates vel per donationes seu alios legi cognitos titulos si voluerint transferre, ab intestato quoque eorum ad hereditatem vocandos, nec aliquam quaestionis seu altercationis exercendae sub qualibet astuta subtilique legum vel constitutionum occasione super his vel agnatis seu cognatis genitoris eorum vel quibusdam aliis superesse facultatem in posterum:
von yoshua924 am 06.08.2015
Wir befehlen denjenigen, bei denen gegenwärtig keine legitimen Kinder existieren und gewisse Frauen anstelle einer Ehefrau gehalten werden, die von diesen geborenen oder zu gebärenden Kinder als ihre eigenen und in ihrer Gewalt und als legitim zu betrachten und ihre Vermögenswerte nach Wunsch an diese durch Testamente, Schenkungen oder andere dem Recht bekannte Titel zu übertragen, sie auch bei Fehlen eines Testaments zum Erbe zu berufen, und zwar derart, dass künftig keinerlei Möglichkeit zur Anfechtung oder Streiterhebung unter irgendeiner listigen und subtilen Gelegenheit der Gesetze oder Verfügungen hinsichtlich dieser oder der Agnaten oder Kognaten ihres Erzeugers oder gewisser anderer bestehen soll:
von mathis.932 am 15.06.2014
Wir verfügen, dass Männer, die gegenwärtig keine legitimen Kinder haben und Frauen als inoffizielle Ehefrauen halten, die Kinder, die sie mit diesen Frauen haben oder haben werden, als ihre legitimen Kinder unter ihrer Autorität behandeln sollen. Sie können ihr Vermögen durch Testamente, Schenkungen oder andere gesetzlich anerkannte Mittel an diese Kinder übertragen, wenn sie dies wünschen, und diese Kinder sollen auch erbberechtigt sein, wenn ihr Vater ohne Testament stirbt. Darüber hinaus soll niemand - weder Verwandte väterlicherseits, Blutsverwandte noch andere Parteien - das Recht haben, diese Angelegenheiten in Zukunft durch clevere Rechtsauslegungen oder verfassungsrechtliche Argumente anzufechten oder in Frage zu stellen.