Nihilo minus, quisquis huiusmodi mulierem uxoris loco dotalibus instrumentis confectis habuerit, pro eius subole similem eandemque formam custodiri, ne adimatur ei licentia sibi quodammodo per liberos proprios suum patrimonium adquirendi.
von andreas848 am 18.07.2016
Nichtsdestoweniger soll, wenn jemand eine solche Frau als Ehefrau genommen und ordnungsgemäße Heiratsdokumente aufgesetzt hat, dieselben Regeln für deren Kinder gelten, und er soll nicht das Recht verlieren, sein Erbe durch seine eigenen Kinder zu erwerben.
von sophia.v am 09.11.2022
Nichtsdestoweniger soll, wer eine solche Frau anstelle einer Ehefrau mit ausgefertigten Heiratsurkunden gehabt haben wird, für deren Nachkommen die gleiche und selbige Form gewahrt werden, damit ihm nicht die Befugnis genommen werde, sich auf gewisse Weise durch die eigenen Kinder sein Erbe zu erwerben.