Iubemus, ut, quicumque mulierem cum voluntate parentium aut, si parentes non habuerit, sua voluntate maritali adfectu in matrimonium acceperit, etiamsi dotalia instrumenta non intercesserint nec dos data fuerit, tamquam si cum instrumentis dotalibus tale matrimonium processisset, firmum coniugium eorum habeatur:
von enno.o am 10.02.2020
Wir verfügen, dass, wer immer eine Frau mit Zustimmung der Eltern oder, falls sie keine Eltern hat, mit ihrer eigenen Zustimmung und mit ehelicher Zuneigung zur Ehe genommen hat, auch wenn keine Heiratsdokumente vorliegen noch eine Mitgift gegeben wurde, dessen Ehe genauso als rechtmäßig gelten soll, als wäre sie mit Heiratsdokumenten geschlossen worden:
von sam875 am 20.10.2022
Wir verordnen, dass wenn jemand eine Frau mit Zustimmung ihrer Eltern oder, falls sie keine Eltern hat, mit ihrer eigenen Zustimmung heiratet und dies mit echter ehelicher Absicht tut, ihre Ehe als rechtsgültig gelten soll, auch wenn keine Heiratsdokumente unterzeichnet und keine Mitgift gegeben wurden, genauso als wäre die Ehe mit formellen Heiratsvereinbarungen geschlossen worden.