Nec non eos quos nostrae amplexae sunt constitutiones, per quas iussimus, si quis mulierem in suo contubernio copulaverit non ab initio affectione maritali, eam tamen cum qua poterat habere coniugium, et ex ea liberos sustulerit, postea vero affectione procedente etiam nuptialia instrumenta cum ea fecerit filiosque vel filias habuerit:
von anastasia.g am 29.04.2017
Unsere Gesetze umfassen auch Fälle, in denen ein Mann zunächst ohne Heiratsabsicht mit einer Frau zusammenlebt, die jedoch rechtlich als seine Ehefrau hätte gelten können, mit ihr Kinder bekommt, und später, wenn seine Gefühle sich entwickeln, sie formal durch Erstellung von Heiratsdokumenten heiratet und weitere Söhne oder Töchter mit ihr hat:
von melisa.s am 09.11.2021
Und auch diejenigen, welche unsere Verfassungen umfasst haben, durch welche wir angeordnet haben: Wenn jemand eine Frau in seiner Lebensgemeinschaft verbunden hat, nicht von Anfang an mit ehelicher Zuneigung, jedoch eine, mit der er eine Ehe hätte eingehen können, und mit der er Kinder gezeugt hat, und hernach, die Zuneigung fortschreitend, auch Heiratsdokumente mit ihr angefertigt und Söhne oder Töchter gehabt hat: