Nuper legem conscripsimus, per quam iussimus, si quis mulierem in suo contubernio collocaverit non ab initio adfectione maritali, eam tamen, cum qua poterat habere conubium, et ex ea liberos sustulerit, postea vero adfectione procedente etiam nuptialia instrumenta cum ea fecerit filiosque vel filias habuerit, non solum secundos liberos qui post dotem editi sunt iustos et in potestate esse patribus, sed etiam anteriores, qui et his qui postea nati sunt occasionem legitimi nominis praestiterunt.
von karl.f am 14.05.2021
Wir haben kürzlich ein Gesetz erlassen, das besagt: Wenn ein Mann mit einer Frau zusammenlebt, ohne zunächst die Absicht der Heirat zu haben, sie aber jemand ist, die er rechtmäßig heiraten könnte, und sie gemeinsam Kinder bekommen, und er sie später, wenn sich ihre Beziehung entwickelt, formal heiratet und weitere Kinder bekommt, dann sind nicht nur die nach der Heirat geborenen Kinder rechtmäßig und der väterlichen Gewalt unterstellt, sondern auch die früheren Kinder, die den Weg für den rechtlichen Status ihrer späteren Geschwister bereitet haben.
von cheyenne978 am 03.02.2014
Kürzlich haben wir ein Gesetz erlassen, durch welches wir anordnen, dass wenn jemand eine Frau in seiner Lebensgemeinschaft platziert hat, nicht von Anfang an mit ehelicher Zuneigung, jedoch eine, mit der er eine rechtmäßige Ehe eingehen könnte, und mit der er Kinder gezeugt hat, und später, mit fortschreitender Zuneigung, auch Heiratsdokumente mit ihr aufgesetzt und Söhne oder Töchter bekommen hat, nicht nur die zweiten Kinder, die nach der Mitgift geboren wurden, als rechtmäßig und in der Gewalt ihrer Väter gelten, sondern auch die früheren, die den späteren den Anlass zur rechtmäßigen Statusgewährung gegeben haben.