Quam legem quidam putaverunt sic interpretari, ut sive non progeniti fuerint post dotem conscriptam liberi sive etiam ab hac luce subtracti, non anteriores filios iustos haberi, nisi in utroque tempore viventes et superstites liberi inveniantur.
von jan.t am 23.11.2018
Einige Personen interpretierten dieses Gesetz dahingehend, dass frühere Kinder nur dann als legitim gelten würden, wenn sie sowohl zum Zeitpunkt der Niederschrift der Mitgift als auch danach am Leben und anwesend wären - sei es, weil nach der Mitgiftsvereinbarung keine Kinder geboren wurden oder weil sie verstorben waren.
von christoph973 am 01.03.2020
Welches Gesetz gewisse Personen so zu interpretieren gedachten, dass weder Kinder, die nach Niederschrift der Mitgift nicht gezeugt wurden, noch solche, die von diesem Licht bereits geschieden waren, als frühere Kinder als rechtmäßig gelten sollten, es sei denn, Kinder würden zu beiden Zeitpunkten lebend und überlebend gefunden.