Eos, qui liberi fortuna curiali constituti postea se curiae cuiuscumque civitatis obtulerunt, confidere volumus, quod posteritas eorum non solum iam procreata, sed etiam post talem deditionem procreanda huiusmodi fortuna libera manebit, sive specialiter sub hac lege curiae se obtulerint, ut ab his descendentes tali fortuna liberi maneant, sive nullam huiusmodi fecerint mentionem, nullo audente dicere, quod nati vel concepti post talem deditionem sequi paternam condicionem debeant:
von matilda973 am 17.10.2021
Wir versichern denjenigen, die, obwohl obwohl frei von bürgerlichen Pflichten, sich später freiwillig einem Stadtrat angeschlossen haben, dass ihre Kinder - sowohl die bereits geborenen als auch die nach diesem Engagement noch zu gebärenden - von solchen Verpflichtungen frei bleiben werden. Dies gilt, ob sie dem Rat ausdrücklich unter der Bedingung beigetreten sind, dass ihre Nachkommen von diesen Pflichten befreit bleiben, oder ob sie keine solche Spezifikation vorgenommen haben. Niemand darf behaupten, dass Kinder, die nach einem solchen Engagement geboren oder gezeugt wurden, dem Status ihres Vaters folgen müssen.
von yanic.w am 23.01.2016
Diejenigen, die durch ihre Herkunft frei von kurialem Status waren und sich später einer Kurie einer beliebigen Stadt anschlossen, sollen zuversichtlich sein, dass ihre Nachkommen - sowohl bereits geborene als auch nach solcher Unterwerfung zu zeugende - von solchem Status frei bleiben werden, unabhängig davon, ob sie sich der Kurie ausdrücklich unter der Bedingung angeschlossen haben, dass ihre Nachkommen von solchem Status frei bleiben sollen, oder ob sie darüber keine Erwähnung gemacht haben, wobei niemand behaupten darf, dass nach solcher Unterwerfung geborene oder gezeugte Nachkommen dem väterlichen Stand folgen müssen: