His etenim, qui memoratas administrationes vel unam ex his peregerunt, nec non liberis et rebus eorum beneficium, quod ante per illustrem administrationem peractam eis adquisitum est, intactum illibatumque iubemus servari, ut relaxatione condicionis et munerum curialium per anteriores principales dispositiones sibi concessa tam ipsi quam liberi eorum post huiusmodi administrationem adeptam procreati una cum propriis substantiis potiantur, etsi contigit eos post divae memoriae zenonis constitutionem sive per se sive per substitutos suos curiae competentia munera subisse:
von rosalie.e am 17.09.2019
Wir verfügen, dass für diejenigen, die die genannten Verwaltungsämter oder eines von ihnen abgeschlossen haben, einschließlich ihrer Kinder und ihres Vermögens, das Privileg, das sie durch ihre hervorragende Dienstleistung erworben haben, vollständig uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies umfasst die Befreiung von Kurialverpflichtungen, die zuvor durch kaiserliche Dekrete gewährt wurden, was sowohl ihnen als auch ihren nach Amtsantritt geborenen Kindern sowie ihrem Vermögen zugute kommt, selbst wenn sie nach der Verfügung des seligen Zeno persönlich oder durch Stellvertreter Kurialaufgaben erfüllt haben.
von yoshua.9915 am 10.04.2022
Für diejenigen, die die vorerwähnten Verwaltungen oder eine davon abgeschlossen haben, sowie für deren Kinder und deren Besitztümer, ordnen wir an, dass der Vorteil, der ihnen zuvor durch die ruhmreiche abgeschlossene Verwaltung erworben wurde, unberührt und ungeschmälert erhalten bleibe, so dass mit der Entlastung von Bedingungen und Kuriallasten, die ihnen durch frühere kaiserliche Verfügungen gewährt wurden, sowohl sie selbst als auch ihre nach Erlangung einer solchen Verwaltung gezeugten Kinder zusammen mit ihren eigenen Besitztümern Besitz haben können, selbst wenn es geschah, dass sie nach der Verfügung des göttlichen Zeno entweder durch sich selbst oder durch ihre Stellvertreter Pflichten gegenüber der Kurie erfüllten: