Divae memoriae zenonis sacratissimam constitutionem, quae de curialibus post certas excelsas administrationes seu dignitates condicionis nexu liberandis lata est, in hac tantummodo parte duximus corrigendam, qua cavetur eos etiam, qui ante eandem constitutionem, ab initio tamen eiusdem divae recordationis zenonis imperii, comitis privatarum nostrae vel piissimae augustae partis, seu comitis largitionum vel comitis domesticorum, quaestoris aut magistri officiorum licet ad actum administrationis gerendum provecti sunt, minime curialium munerum laqueos ob hoc evitare, sed obligatos cum liberis suis quandocumque progenitis et facu ltatibus suis post administrationem depositam curiae commoditatibus inservire, nisi forte aliis privilegiis super hoc legibus cognitis muniantur.
von conradt.w am 25.07.2014
Die höchstheilige Verfassung des Zeno göttlichen Andenkens, die bezüglich der Kurialen erlassen wurde, um sie nach bestimmten erhabenen Verwaltungstätigkeiten oder Würden von den Fesseln ihres Standes zu befreien, haben wir nur in diesem Teil für korrekturwürdig erachtet, worin festgelegt ist, dass diejenigen, die vor derselben Verfassung, jedoch vom Beginn des Reiches desselben Zeno göttlicher Erinnerung an, zum Vollzug der Verwaltungstätigkeit als Comes der Privatvermögen unseres oder des höchstfrommen Augustischen Teils, oder als Comes der Largitionen oder Comes der Domestiken, Quästor oder Magister der Ämter befördert wurden, keinesfalls den Fallstricken der Kurialenpflichten aufgrund dessen entgehen sollen, sondern mit ihren Kindern, wann immer gezeugt, und ihren Vermögenswerten verpflichtet bleiben, um nach Niederlegung ihrer Verwaltung den Bedürfnissen der Kurie zu dienen, es sei denn, sie würden durch andere in den Gesetzen bekannte Privilegien zu dieser Sache geschützt.
von can.y am 29.04.2020
Wir haben beschlossen, nur einen Teil des heiligen Gesetzes des verstorbenen Kaisers Zeno zu ändern, der sich mit der Entlastung von Stadträten nach dem Bekleiden bestimmter hoher Ämter oder Positionen befasste. Der Abschnitt, den wir ändern, besagte, dass selbst diejenigen, die vor diesem Gesetz, aber während Zenos Herrschaft zu Verwaltungspositionen befördert wurden - wie Verwalter privater Ländereien, Schatzbeamte, Leiter des kaiserlichen Haushalts, Rechtsbeamte oder leitende Verwaltungsbeamte - ihren Pflichten als Stadträte nicht entkommen konnten. Diese Personen mussten zusammen mit ihren Kindern (unabhängig von deren Geburtszeitpunkt) und ihrem Vermögen nach Verlassen des Amtes weiterhin ihrem lokalen Rat dienen, es sei denn, sie waren durch andere Rechtsprivilegien geschützt.