Sed obligatos cum liberis suis quandocumque progenitis et facultatibus suis post administrationem depositam curiae commoditatibus inservire, nisi forte aliis privilegiis super hoc legibus cognitis muniantur.
von ela.h am 15.10.2023
Diejenigen, die verpflichtet sind, müssen die Interessen des Rates zusammen mit ihren Kindern (wann immer diese geboren worden sind) und ihrem Vermögen nach Beendigung ihres Amtes dienen, es sei denn, sie werden durch andere gesetzlich anerkannte Rechtsprivilegien geschützt.
von mark.f am 11.12.2020
Diejenigen, die gebunden sind, mit ihren Kindern, wann immer gezeugt, und mit ihren Mitteln, nach Niederlegung der Verwaltung, haben den Interessen der Kurie zu dienen, es sei denn, sie würden etwa durch andere in den Gesetzen bekannte Privilegien geschützt.