Cum quis a muliere libera et cuius matrimonium non est legibus interdictum cuiusque consuetudine gaudebat aliquos liberos habuerit, minime dotalibus instrumentis compositis, postea autem ex eadem adfectione etiam ad nuptialia pervenerit instrumenta et alios iterum ex eodem matrimonio liberos procreaverit, ne posteriores liberi, qui post dotem editi sunt, sibi omne paternum patrimonium vindicare audeant quasi iusti et in potestate effecti, fratres suos, qui ante dotem fuerant nati, ab hereditate paterna repellentes, huiusmodi iniquitatem non esse ferendam censemus.
von marco843 am 21.06.2015
Wenn jemand mit einer freien Frau, mit der er rechtmäßig hätte heiraten können und mit der er eine Beziehung führte, zunächst ohne formelle Heiratsdokumente Kinder hatte und später aus derselben Zuneigung sie formal heiratet und weitere Kinder bekommt, halten wir es für unannehmbar, dass die nach der Eheschließung geborenen Kinder das gesamte väterliche Erbe für sich beanspruchen, als wären sie allein rechtmäßig und der väterlichen Autorität unterstellt, während sie gleichzeitig ihre vor der Eheschließung geborenen Geschwister vom väterlichen Erbe ausschließen.
von leonardo837 am 31.01.2022
Wenn jemand mit einer freien Frau, deren Ehe nicht durch Gesetze verboten war und deren Gemeinschaft er genoss, zunächst einige Kinder gezeugt hat, wobei anfänglich kaum Heiratsinstrumente erstellt wurden, und er später aus derselben Zuneigung sodann zu förmlichen Heiratsurkunden überging und abermals weitere Kinder aus derselben Ehe zeugte, so urteilen wir, dass es nicht zu dulden ist, wenn die später geborenen Kinder, die nach Festlegung der Mitgift geboren wurden, es wagen, das gesamte väterliche Erbe für sich zu beanspruchen, als seien sie legitim und unter väterlicher Gewalt stehend, und dabei ihre vor der Mitgift geborenen Geschwister vom väterlichen Erbe zu verdrängen.