Cum enim adfectio prioris subolis et ad dotalia instrumenta efficienda et ad posteriorem filiorum edendam progeniem praestitit occasionem, quomodo non est iniquissimum ipsam stirpem secundae posteritatis quasi iniustam excludere, cum gratias agere fratribus suis posteriores debeant, quorum beneficio ipsi sunt iusti filii et nomen et ordinem subsecuti.
von amelie963 am 15.12.2020
Wenn der Wohlwollen der Kinder aus erster Ehe sowohl die Erstellung von Heiratsdokumenten als auch die Geburt weiterer Kinder ermöglichte, wie kann es dann etwas anderes als äußerst ungerecht sein, die Kinder der zweiten Ehe auszuschließen, als wären sie unehelich, besonders wenn diese späteren Kinder ihren Stiefgeschwistern dankbar sein sollten, dank derer sie selbst den Status und die Rechte legitimer Kinder erlangt haben.
von kim.i am 21.11.2016
Denn wenn die Zuneigung der ersten Nachkommen sowohl zur Erstellung von Heiratsdokumenten als auch zur Erzeugung einer späteren Kinderschar die Gelegenheit bot, wie kann es dann nicht höchst ungerecht sein, den Stamm der zweiten Nachkommen gleichsam als unrechtmäßig auszuschließen, wenn die Späteren ihren Brüdern dankbar sein sollten, durch deren Gunst sie selbst den Namen und die Ordnung legitimer Kinder erlangt haben?