In causis iam dudum specialiter definitis, ex quibus recte mittuntur repudia, illam addimus, ut, si maritus uxori ab initio matrimonii usque ad duos continuos annos computandos coire minime propter naturalem imbecillitatem valeat, possit mulier vel eius parentes sine periculo dotis amittendae repudium marito mittere, ita tamen, ut ante nuptias donatio eidem marito servetur.
von leon.873 am 16.08.2013
Zu den bereits früher ausdrücklich definierten Gründen, aus denen Scheidungsanzeigen rechtmäßig versendet werden, fügen wir diesen hinzu: Wenn ein Ehemann von Beginn der Ehe an bis zu zwei zusammenhängenden Jahren aufgrund natürlicher Schwäche in keiner Weise mit seiner Ehefrau vereint sein kann, so kann die Frau oder deren Eltern ohne Gefahr, die Mitgift zu verlieren, eine Scheidungsanzeige an den Ehemann senden, und zwar dergestalt, dass die vor der Ehe erfolgte Schenkung demselben Ehemann erhalten bleibt.
von catarina.i am 06.12.2016
Zu den bereits bestehenden rechtlichen Scheidungsgründen fügen wir Folgendes hinzu: Wenn ein Ehemann aufgrund natürlicher Impotenz seine Ehefrau über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwei Jahren ab Beginn der Ehe nicht geschlechtlich zu begatten vermag, können die Ehefrau oder ihre Eltern die Scheidung einreichen, ohne das Risiko zu tragen, ihre Mitgift zu verlieren. In solchen Fällen behält der Ehemann jedoch seine Schenkung vor der Eheschließung.