Si quis sine uxore constitutus ancillam suam nomine habeat concubinae et in eadem usque ad mortem consuetudine permanserit et forsitan liberos ex ea sustulerit, sancimus omnimodo non concedi heredibus defuncti eandem vel liberos eius, si etiam liberos habuerit, in servitutem deducere, sed post mortem domini sub certo modo eripiatur in libertatem una cum subole sua, si etiam eam forsitan habuerit.
von svea.8821 am 22.08.2015
Wenn ein unverheirateter Mann eine Sklavenfrau als seine Konkubine hält und bis zu seinem Tod mit ihr zusammenlebt und möglicherweise Kinder mit ihr hat, verfügen wir, dass die Erben des Verstorbenen ausdrücklich davon abgehalten sind, weder die Frau noch ihre Kinder, falls sie welche hat, zu versklaven. Stattdessen sollen sowohl sie als auch etwaige Kinder nach dem Tod des Herrn automatisch in die Freiheit entlassen werden.
von fabian.o am 05.03.2023
Wenn jemand, der ohne Ehefrau lebt, seine weibliche Sklavin als Konkubine hat und in dieser Gewohnheit bis zum Tod verbleibt und möglicherweise Kinder mit ihr gezeugt hat, verordnen wir, dass es den Erben des Verstorbenen in keiner Weise erlaubt sein soll, dieselbe Frau oder ihre Kinder, falls sie welche hat, in die Knechtschaft zu zwingen, sondern dass sie nach dem Tod des Herrn auf gewisse Weise in die Freiheit überführt wird, zusammen mit ihrem Nachwuchs, sofern sie tatsächlich welchen hat.