Ipse etenim domino, dum superest, damus licentiam quomodo voluerit uti tam ancilla sua quam etiam ex ea progenita subole et in suo ultimo elogio quidquid voluerit contra eos disponere, id est sive quasi servos eos aliis legare sive in servitute heredum nominatim relinquere.
von amalia.828 am 01.05.2021
Dem Herrn selbst gewähren wir nämlich, solange er lebt, die Erlaubnis, sowohl seine Sklavin als auch die von ihr geborene Nachkommenschaft nach seinem Belieben zu nutzen und in seinem letzten Testament gegen sie zu verfügen, das heißt, sie entweder als Sklaven an andere zu vermachen oder sie ausdrücklich in der Knechtschaft seiner Erben zu belassen.
von arian.8919 am 01.04.2014
Wir gewähren dem Besitzer während seiner Lebenszeit das Recht, sowohl seine weibliche Sklavin als auch die von ihr geborenen Kinder nach seinem Belieben zu behandeln und in seinem letzten Willen beliebige Verfügungen über sie zu treffen - sei es, dass er sie als Sklaven an andere abtritt oder sie ausdrücklich in der Knechtschaft seiner Erben belässt.