Iubemus clarissimorum silentiariorum militia praeditos, etsi genitorum suorum in potestate sint constituti, quaecumque solaciorum sive emolumentorum vel donationum seu hereditatum nomine per militiam vel quamlibet eius causam his adquisita sunt vel fuerint, iure castrensis peculii possidere, nec ea posse vel perentes superstites sibimet vindicare vel auferre, vel etiam post eorum obitum fratres vel alios heredes eorum quasi ad defunctorum dominium pertinentia in divisionem deducere:
von celine.939 am 24.02.2022
Wir verfügen, dass kaiserliche Hoffunktionäre, die in offiziellen Positionen dienen, auch wenn sie noch unter der Gewalt ihrer Eltern stehen, volle Eigentumsrechte an allen Zahlungen, Vergünstigungen, Geschenken oder Erbschaften haben, die sie durch ihren Dienst oder damit verbundene Angelegenheiten erhalten. Ihre lebenden Eltern können diese Besitztümer weder beanspruchen noch wegnehmen, noch können ihre Brüder oder andere Erben diese Gegenstände bei der Vermögensaufteilung nach ihrem Tod einbeziehen, als gehörten sie zum Nachlass des Verstorbenen:
von nicolas.8959 am 18.12.2015
Wir verfügen, dass die hervorragendsten Silentiarii, die mit militärischem Dienst ausgestattet sind, auch wenn sie sich unter der Gewalt ihrer Eltern befinden, alle Belohnungen oder Vergütungen oder Schenkungen oder Erbschaften, die durch militärischen Dienst oder eine damit zusammenhängende Ursache erworben wurden oder werden, kraft des Rechts des castrense peculium besitzen sollen, und weder dürfen überlebende Eltern diese für sich beanspruchen oder wegnehmen, noch dürfen nach ihrem Tod Brüder oder andere Erben diese Dinge als zum Besitz des Verstorbenen gehörend in die Teilung einbringen: