Hac namque ratione simul et contemplatione nec ipsam militiam vel suffragium, quodcumque pro ea vel ab isdem viris devotis silentiariis vel a parentibus eorum vel quolibet alio datum est vel fuerit, ab his patimur in successionem defunctorum parentum conferri seu nomine collationis in medium easdem offerri pecunias vel his imputari.
von morice9888 am 22.08.2017
Mit dieser Überlegung und Betrachtung gestatten wir weder den Militärdienst selbst noch das Suffragium, was auch immer dafür entweder von denselben ergebenen Silentiarii oder von deren Eltern oder von irgendeiner anderen Partei gegeben wurde oder gegeben werden wird, von diesen in die Erbfolge verstorbener Eltern eingebracht oder im Namen der Kollation in die Mitte dargebracht oder ihnen angerechnet zu werden.
von phillip844 am 14.12.2017
Nach diesem Grundsatz und Urteil gestatten wir nicht, dass weder eine Amtsstellung noch die dafür geleistete Zahlung, sei sie von den kaiserlichen Wachen selbst, deren Eltern oder irgendjemand anderem gegeben, bei der Erbschaft verstorbener Eltern berücksichtigt oder bei der Teilung des Nachlasses zur Anrechnung herangezogen wird, noch sollen diese Beträge gegen sie geltend gemacht werden.