Ad haec de tutelis et curationibus eos excusari sancimus, ne alienarum rerum administrationem subire compellantur, qui propter nostra ministeria nec suis curam seu provisionem diligenter deferre possunt.
von benjamin.912 am 09.07.2015
Hiermit verfügen wir, dass diese Personen von der Verpflichtung als Vormund oder Kurator befreit sind, damit sie nicht gezwungen werden, fremde Angelegenheiten zu verwalten, da sie aufgrund ihrer Dienste in unserem Dienst nicht einmal in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten angemessen zu betreuen.
von samuel.s am 24.08.2015
Darüber hinaus verordnen wir, dass Vormundschaften und Pflegschaften entschuldigt werden, damit diejenigen, die aufgrund unserer Dienste nicht in der Lage sind, sorgfältig Sorge oder Vorsorge für ihre eigenen Angelegenheiten zu tragen, nicht gezwungen werden, die Verwaltung fremder Angelegenheiten zu übernehmen.