Si quis tutoris vel curatoris nomine usurpato, id est pro tutore seu pro curatore vel negotiorum gestore res pupillae administraverit eamque sibi filiove suo copulaverit, tales nuptias stare et non ad exemplum tutorum infirmari, ne ex huiusmodi subtili vel maligno tractatu matrimonia seu proles ex his progenita vel dos super his data vel promissa aliquam laesionem vel calumniam patiantur.
von ava949 am 12.11.2020
Wenn jemand unrechtmäßig den Namen eines Vormunds in Anspruch genommen hat und als Vormund, Kurator oder Geschäftsverwalter die Vermögenswerte einer Mündel verwaltet und sie sich selbst oder seinem Sohn zur Frau gegeben hat, sollen solche Eheschließungen Bestand haben und nicht nach dem Beispiel der Vormünder für ungültig erklärt werden, damit Ehen, die daraus entstehenden Nachkommen oder die dafür gegebene oder versprochene Mitgift keinen Schaden oder Verleumdung erleiden.
von merle.9942 am 17.01.2018
Wenn jemand als Vormund oder Betreuer ohne rechtmäßige Befugnis die Vermögenswerte einer weiblichen Mündel verwaltet und sie dann sich selbst oder seinem Sohn zur Frau gibt, bleibt eine solche Ehe gültig und wird nicht wie bei tatsächlichen Vormündern ungültig. Dies dient dazu, Schaden oder Benachteiligung zu verhindern, die das Recht der Ehe, der aus ihr hervorgegangenen Kinder oder der gegebenen oder versprochenen Mitgift durch solche technischen oder böswilligen Rechtseinwände erleiden könnten.