Quotiensque de nuptiis quis sine dotalibus instrumentis mutuo contrahendi matrimonium animo celebratis super adfectu suo, liberis ex huiusmodi coniugio iam extantibus vel necdum procreatis, legitimis adlegationibus uti maluerit, eas apud eosdem pro tempore fisci patronos vel alterutrum, ut dictum est, eorum gestis intervenientibus commendari, ita videlicet, ut iuri cognitae adlegationes absentibus personis, si quae competunt, serventur intactae.
von josephine.a am 22.10.2013
Und sooft jemand bei Eheschließungen, die ohne Heiratsdokumente mit gegenseitiger Absicht des Eheschlusses gefeiert wurden, hinsichtlich seiner Zuneigung, mit Kindern aus einer solchen Verbindung, die bereits existieren oder noch nicht gezeugt sind, die legitimen Behauptungen zu verwenden bevorzugt hat, sollen diese Behauptungen vor denselben Finanzpatronen für die jeweilige Zeit oder einem von ihnen, wie besagt, mit dazwischenkommenden Aufzeichnungen anvertraut werden, und zwar dergestalt, dass die rechtlich anerkannten Behauptungen für abwesende Personen, sofern diese anwendbar sind, unversehrt bewahrt bleiben.
von xenia9887 am 24.05.2015
Sollte jemand Rechtsansprüche bezüglich einer Ehe geltend machen wollen, die ohne formelle Dotationsdokumentation, aber mit gegenseitigem Heiratseinverständnis geschlossen wurde - sei es hinsichtlich der Beziehung selbst oder bezüglich Kindern, die aus dieser Verbindung bereits existieren oder noch nicht geboren sind - so hat er diese Ansprüche bei den amtierenden Fiskalanwälten oder bei einem von ihnen, wie erwähnt, mit entsprechender Dokumentation vorzubringen. Dieser Vorgang soll sicherstellen, dass etwaige Rechte abwesender Parteien, sofern solche existieren, vollständig geschützt bleiben.