Et si quis per sententiam sublimitatis tuae monitus super agnito debito vel agnita causa, quae ingeritur ei, confessionem exponere paratus sit, eam non arbitro delegato, sed tunc temporis fisci patronis vel alterutri eorum, si alter adesse non possit, pro more tamen solito sub actorum testificatione intimari.
von ella914 am 19.05.2021
Und wenn jemand durch einen Bescheid Eurer Erhabenheit vorgewarnt, bezüglich einer anerkannten Schuld oder eines anerkannten Falles, der ihm auferlegt wird, bereit ist, ein Geständnis abzulegen, so sei dieses nicht einem beauftragten Schiedsrichter, sondern zu jener Zeit den Finanzanwälten oder einem von ihnen, falls der andere nicht anwesend sein kann, gleichwohl nach herkömmlicher Weise unter Beglaubigung der Verhandlungen kundzutun.
von leah.r am 08.07.2016
Wenn jemand, nach einer offiziellen Benachrichtigung über eine anerkannte Schuld oder einen gegen ihn geführten Rechtsfall, bereit ist, ein Geständnis abzulegen, sollte er dieses nicht einem beauftragten Schlichter, sondern den Finanzanwälten (oder einem von ihnen, falls der andere nicht anwesend sein kann), gemäß dem üblichen Verfahren und mit ordnungsgemäßer Dokumentation der Verhandlungen übergeben.