Si quando iniuriarum actio, quam inter privata delicta veteris iuris auctores connumerant, a quibuslibet illustribus viris, militantibus seu sine cingulo constitutis, vel uxoribus eorum vel liberis masculini sexus vel filiabus, superstitibus videlicet patribus aut maritis illustribus, vel si adversus aliquam huiusmodi personam criminaliter forte movetur, ipsos quidem, qui super iniuria queruntur, inscribere aliaque omnia, quae in huiusmodi causis de more procedunt, sollemniter observare decernimus:
von lukas.f am 03.09.2013
Wenn zu irgendeiner Zeit eine Klage wegen Beleidigung, welche die Verfasser des alten Rechts unter die Privatdelikte einreihen, von irgendwelchen angesehenen Männern, die militärisch dienen oder ohne Gürtel eingesetzt sind, oder deren Ehefrauen oder Söhne männlichen Geschlechts oder Töchter, mit offensichtlich überlebenden Vätern oder angesehenen Ehemännern, oder wenn gegen eine solche Person möglicherweise strafrechtlich vorgegangen wird, so verfügen wir hiermit feierlich, dass diejenigen, die sich über die Beleidigung beschweren, sich eintragen und alle anderen Dinge, die in solchen Fällen üblicherweise vorgesehen sind, beachten sollen:
von yan.919 am 18.06.2017
Wir verfügen, dass wenn eine Klage wegen Körperverletzung (welche Rechtsgelehrte als Privatdelikt nach altem Recht klassifizieren) entweder von angesehenen Personen, ob im Militärdienst oder im zivilen Leben, oder von deren Ehefrauen, Söhnen oder Töchtern (sofern deren angesehene Väter oder Ehemänner noch leben) erhoben wird, oder wenn eine solche Klage möglicherweise gegen eine solche Person als Strafsache geführt wird, diejenigen, die sich über die Verletzung beschweren, ihre Beschwerde förmlich anmelden und sorgfältig alle anderen in solchen Fällen üblichen Verfahrensvorschriften befolgen müssen: