Licere autem illustri accusatori vel reo, uxori vel liberis masculini sexus seu filiae itidem illustris superstitis causam iniuriarum in quocumque iudicio competenti per procuratorem criminaliter suscipere vel movere, sententiam iudice contra eum qui procuratorem dederit, etsi ipse non adesset iudiciis nec causam per procuratorem diceret, legibus prolaturo:
von monika.9829 am 25.02.2015
Zudem ist es einem prominenten Ankläger oder Angeklagten sowie der Ehefrau, den Söhnen oder der Tochter einer prominenten überlebenden Person gestattet, einen Strafverletzungsfall durch einen Rechtsbevollmächtigten in jedem zuständigen Gericht zu verfolgen oder einzuleiten, wobei der Richter berechtigt ist, ein Urteil gegen diejenige Person zu fällen, die den Bevollmächtigten bestellt hat, selbst wenn diese Person weder an den Verhandlungen teilgenommen noch ihren Fall durch den Bevollmächtigten vorgetragen hat, und zwar in Übereinstimmung mit den Gesetzen.
von ilay.v am 18.06.2022
Es sei hiermit einem angesehenen Ankläger oder Angeklagten, einer Ehefrau oder Kindern männlichen Geschlechts oder ebenso einer Tochter eines angesehenen Überlebenden erlaubt, eine Beleidigungsklage in jedem zuständigen Gericht durch einen Prozessbevollmächtigten strafrechtlich zu erheben oder anzustrengen, wobei der Richter ein Urteil gegen denjenigen fällen wird, der den Prozessbevollmächtigten gestellt hat, selbst wenn er selbst den Gerichtsverhandlungen nicht beigewohnt noch seine Sache durch den Prozessbevollmächtigten vorgetragen hat, gemäß den Gesetzen: