Sin autem afuerit alterutra pars et per procuratorem causa agitur, non ante licentiam habeat actor litem exercendam suo procuratori mandare, nisi prius actis intervenientibus in provincia qua degit sacramentum calumniae subeat, similique modo si reus afuerit et forsitan vel per iudicatum solvi stipulationem procuratorem ordinaverit vel defensor pro eo intervenerit, et ipse vel praesente actore per se vel per instructum procuratorem vel etiam absente eo, si hoc iudex perspexerit, inter acta iuramentum praestiterit, quod reum dare antea dispositum est.
von eveline.856 am 15.11.2022
Wenn jedoch eine Partei abwesend ist und der Fall durch einen Vertreter behandelt wird, darf der Kläger seinem Vertreter nicht die Verfolgung der Klage erlauben, es sei denn, er hat zunächst einen Eid gegen unberechtigte Rechtsverfolgung in seiner Wohnprovinz abgelegt, welcher offiziell dokumentiert werden muss. Ebenso muss, wenn der Beklagte abwesend ist und entweder einen Vertreter durch eine Zahlungsgarantie bestellt hat oder einen Verteidiger für sich handeln lässt, diese Person ebenfalls einen Eid ablegen, der zu dokumentieren ist. Dies kann entweder in Anwesenheit des Klägers persönlich oder durch einen ermächtigten Vertreter geschehen oder sogar in Abwesenheit des Klägers, wenn der Richter dies genehmigt und dabei die zuvor für Beklagte festgelegten Anforderungen einhält.
von janis.931 am 27.06.2018
Wenn jedoch eine Partei abwesend ist und der Fall durch einen Prozessbevollmächtigten geführt wird, soll der Kläger nicht die Erlaubnis haben, die Rechtsverfolgung seinem Prozessbevollmächtigten zu übertragen, es sei denn, er hat zunächst, mit Akten als Nachweis, in der Provinz, in der er lebt, den Eid gegen unberechtigte Klageführung abgelegt, und in gleicher Weise, wenn der Beklagte abwesend ist und möglicherweise entweder durch eine Urteilszahlungsvereinbarung einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat oder ein Verteidiger für ihn interveniert ist, soll er selbst, entweder mit dem Kläger anwesend durch sich selbst oder durch einen beauftragten Prozessbevollmächtigten oder sogar bei dessen Abwesenheit, wenn der Richter dies wahrgenommen hat, den Eid in den Akten geleistet haben, der zuvor vom Beklagten zu leisten war.