Sin autem afuerit alterutra pars et per procuratorem causa agitur, non ante licentiam habeat actor litem exercendam suo procuratori mandare, nisi prius actis intervenientibus in provincia qua degit sacramentum calumniae subeat, similique modo si reus afuerit et forsitan vel per iudicatum solvi stipulationem procuratorem ordinaverit vel defensor pro eo intervenerit, et ipse vel praesente actore per se vel per instructum procuratorem vel etiam absente eo, si hoc iudex perspexerit, inter acta iuramentum praestiterit, quod reum dare antea dispositum est.
von eveline.856 am 15.11.2022
Wenn jedoch eine Partei abwesend ist und der Fall durch einen Vertreter behandelt wird, darf der Kläger seinem Vertreter nicht die Verfolgung der Klage erlauben, es sei denn, er hat zunächst einen Eid gegen unberechtigte Rechtsverfolgung in seiner Wohnprovinz abgelegt, welcher offiziell dokumentiert werden muss. Ebenso muss, wenn der Beklagte abwesend ist und entweder einen Vertreter durch eine Zahlungsgarantie bestellt hat oder einen Verteidiger für sich handeln lässt, diese Person ebenfalls einen Eid ablegen, der zu dokumentieren ist. Dies kann entweder in Anwesenheit des Klägers persönlich oder durch einen ermächtigten Vertreter geschehen oder sogar in Abwesenheit des Klägers, wenn der Richter dies genehmigt und dabei die zuvor für Beklagte festgelegten Anforderungen einhält.