Sin autem per procuratorem lis vel infertur vel suscipitur, in actoris quidem persona, si non mandatum actis insinuatum est vel praesens dominus litis in iudicio procuratoris sui personam confirmaverit, ratam rem dominum habiturum satisdationem procurator dare compellitur, eodem observando et si tutor vel curator, vel aliae tales personae quae alienarum rerum gubernationem receperunt, litem quibusdam per alium inferunt.
von andrea.n am 09.12.2018
Wenn jedoch ein Rechtsvertreter eine Klage einreicht oder annimmt und er den Kläger vertritt, ohne dass entweder seine Vollmacht offiziell dokumentiert wurde oder sein Mandant seine Befugnis persönlich vor Gericht bestätigt hat, muss der Vertreter eine Sicherheitsleistung erbringen, die garantiert, dass sein Mandant das Gerichtsurteil akzeptieren wird. Die gleiche Anforderung gilt, wenn Vormünder, Treuhänder oder andere Personen, die fremde Angelegenheiten verwalten, Klagen im Namen einer Person durch einen anderen Vertreter einreichen.
von alex.w am 15.12.2021
Wird jedoch eine Rechtssache durch einen Prozessbevollmächtigten eingeleitet oder übernommen, so ist im Fall des Klägers, wenn das Mandat nicht in den Akten verzeichnet wurde oder der gegenwärtige Prozessherr die Person seines Prozessbevollmächtigten im Gericht nicht bestätigt hat, der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, dass der Prozessherr die Angelegenheit als rechtmäßig betrachten wird; dasselbe gilt auch, wenn ein Vormund oder Kurator oder andere Personen, die die Verwaltung fremder Angelegenheiten übernommen haben, für bestimmte Personen eine Klage durch einen anderen einreichen.