Sin vero aliquis convenitur, si quidem praesens procuratorem dare paratus est, potest vel ipse in iudicium venire et sui procuratoris personam per iudicatum solvi satisdationis sollemnes stipulationes firmare vel extra iudicium satisdationem exponere, per quam ipse sui procuratoris fideiussor existit pro omnibus iudicatam solvi satisdationis clausulis.
von neele.824 am 04.06.2021
Wenn jedoch jemand verklagt wird und anwesend ist und bereit ist, einen Vertreter zu bestellen, kann er entweder selbst vor Gericht erscheinen und die Bestellung seines Vertreters durch förmliche Bürgschaften zur Sicherstellung der Urteilszahlung bestätigen oder außergerichtlich Sicherheiten stellen, indem er als Bürge seines Vertreters für alle Aspekte der Urteilszahlungsgarantie fungiert.
von elija.e am 20.07.2016
Wenn jedoch jemand verklagt wird und, sofern er anwesend ist, bereit ist, einen Prozessbevollmächtigten zu stellen, kann er entweder selbst vor Gericht erscheinen und die Person seines Prozessbevollmächtigten durch die feierlichen Stipulationen der Urteilssicherheit bestätigen oder außergerichtlich Sicherheit leisten, durch die er selbst als Bürge seines Prozessbevollmächtigten für alle Klauseln der Urteilssicherheit haftet.