Ubi et de hypotheca suarum rerum convenire compellitur, sive in iudicio promiserit sive extra iudicium caverit, ut tam ipse quam heredes eius obligentur:
von cataleya.849 am 21.09.2024
Wo und bezüglich der Hypothek seiner Sachen er zu einer Vereinbarung gezwungen wird, sei es im gerichtlichen Verfahren, wo er versprochen hat, oder außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, wo er Sicherheit geleistet hat, so dass sowohl er selbst als auch seine Erben verpflichtet sind:
von ahmet.i am 01.06.2013
Wenn jemand gezwungen wird, über die Hinterlegung seines Eigentums als Sicherheit zu vereinbaren, sei es durch ein Versprechen vor Gericht oder eine Bürgschaft außerhalb des Gerichts, werden sowohl diese Person als auch ihre Erben rechtlich verpflichtet: