In aliis vero civitatibus, sive absens sive praesens rector provinciae sit, sive eadem civitas habeat magistratus sive non habeat et defensor tantummodo sit, donator habeat liberam facultatem donationes rerum suarum ubicumque positarum sive apud moderatorem cuiuslibet provinciae sive apud magistratus sive apud defensorem cuiuscumque civitatis prout maluerit publicare:
von keno934 am 28.09.2017
In anderen Städten, sei der Provinzverwalter abwesend oder anwesend, habe die Stadt Magistrate oder nicht und verfüge nur über einen Verteidiger, soll der Schenkende die freie Befugnis haben, seine Schenkungen von Eigentum, wo auch immer es sich befindet, entweder vor dem Moderator einer Provinz oder vor den Magistraten oder vor dem Verteidiger einer beliebigen Stadt zu veröffentlichen, wie er es vorziehen wird:
von mathis.u am 30.04.2021
In allen anderen Städten, unabhängig davon, ob der Provinzgouverneur anwesend oder abwesend ist, und ob die Stadt Beamte hat oder nur einen Stadtverteidiger, hat der Schenkende die volle Freiheit, Schenkungen seines Eigentums (unabhängig von dessen Lage) entweder beim Gouverneur einer beliebigen Provinz, bei den Stadtbeamten oder beim Stadtverteidiger einer beliebigen Stadt nach seiner Wahl zu registrieren: