Quare sive commodata sive locata sive etiam pignerata sive deposita sit apud Titium, sic ut intersit eius non auferri, veluti si in re deposita culpam quoque promisit, sive bona fide possideat, sive usumfructum in ea quis habeat, vel quod aliud ius ut intersit eius non rapi:
von melina.i am 15.08.2016
Daher, wenn jemand Sachen bei Titius verliehen, vermietet, verpfändet oder hinterlegt hat und er ein berechtigtes Interesse an deren Nichtentfernung hat - beispielsweise wenn er im Fall einer Hinterlegung Haftung für Fahrlässigkeit übernommen hat, oder wenn er sie in gutem Glauben besitzt, oder wenn jemand ein Nutzungsrecht daran hat, oder ein anderes Recht, das ihm ein Interesse an der Verhinderung des Diebstahls gibt:
von aaron.k am 24.04.2016
Weshalb, sei es ausgeliehen, vermietet, verpfändet oder bei Titius hinterlegt, dergestalt, dass es in seinem Interesse liegt, nicht weggenommen zu werden, wie etwa bei einer Hinterlegung, bei der er auch Verantwortung für Fahrlässigkeit übernommen hat, oder ob er es in gutem Glauben besitzt, oder ob jemand ein Nutzungsrecht daran hat, oder ein anderes Recht, sodass es in seinem Interesse liegt, nicht weggerissen zu werden: