Sed et si quis ex quadam interpellatione admonitus propter litis instructionem consuetam cautelam exposuerit, vel post litem contestatam, quam per se et non per procuratorem suscepit, vel demens vel furiosus factus fuerit, sancimus continuo curatorem ei in competenti iudicio ordinari cura et provisione tam iudicis, sub quo lis vertitur, quam cognatorum et propinquorum et actoris, si voluerit, ut non ab eo instituta lis diutius protrahatur:
von andre977 am 22.06.2023
Wenn jedoch jemand nach Erhalt einer formellen Mahnung die übliche Sicherheit für die Prozessführung gestellt hat oder nach persönlicher (nicht durch einen Vertreter) Streitbegründung geisteskrank oder unzurechnungsfähig wird, verfügen wir, dass ihm unverzüglich im zuständigen Gericht ein Vormund bestellt wird, und zwar durch sorgfältige Abstimmung des Richters, der den Fall behandelt, sowie der Verwandten und Familienmitglieder und gegebenenfalls des Klägers, damit der von ihm begonnene Rechtsstreit nicht unnötig in die Länge gezogen wird:
von clemens.846 am 07.04.2021
Sollte jemand, nachdem er durch eine bestimmte Aufforderung ermahnt wurde, die übliche Vorsichtsmaßnahme für die Vorbereitung des Rechtsstreits vorgelegt haben, oder nachdem er den Streitbeginn, den er durch sich selbst und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten übernommen hat, wahnsinnig oder rasend geworden sein, so verfügen wir, dass unverzüglich ein Vormund für ihn im zuständigen Gerichtsverfahren durch die Sorgfalt und Vorsorge sowohl des Richters, unter dem der Rechtsstreit anhängig ist, als auch der Verwandten und Angehörigen und des Klägers, sofern er dies wünscht, bestellt wird, damit der von ihm eingeleitete Rechtsstreit nicht weiter verzögert wird: