Hoc etiam huic legi addendum esse sancimus, ut, si quis pro alio litem movere voluerit nullo mandato prolato, sed per fideiussionem ratam rem dominum habiturum suam personam firmaverit, ne vel ex hac machinatione lex circumscribi videatur, sancimus si quid tale in posterum emerserit, sive pro una persona quis litem movere voluerit sive pro aliquo corpore vel vico vel alia universitate, fideiussionem quidem solitam praestare, litem autem ulterius minime procedere, nisi intra a iudice statuendum tempus faciat personas principales sacramentum subire, vel praesente adversario, si hoc maluerit, vel alio pro eo agente, vel penitus altera parte cessante inter acta apud defensorem locorum huiusmodi sacramentum vel ab ipso pro quo agitur vel plurima parte vel idonea universitatis procedat.
von mark.828 am 08.11.2024
Wir verordnen hiermit als Zusatz zu diesem Gesetz, dass, wenn jemand eine Klage für einen anderen anstrengen möchte, ohne dass ein Mandat vorgelegt wurde, jedoch durch Bürgschaft seine eigene Person bestätigt hat, dass der Herr die Angelegenheit als rechtmäßig betrachten wird, damit das Gesetz nicht durch eine solche Machination umgangen zu werden scheint, verordnen wir: Sollte in Zukunft dergleichen auftreten, sei es, dass jemand eine Klage für eine Person, eine Körperschaft, ein Dorf oder eine andere Universalität anstrengen will, so hat er die übliche Bürgschaft zu leisten, die Klage jedoch keinesfalls weiter zu verfolgen, es sei denn, er lässt innerhalb der vom Richter festzulegenden Frist die Hauptpersonen einen Eid ablegen, entweder in Anwesenheit des Gegners, falls dieser dies bevorzugt, oder eines Vertreters, oder bei vollständiger Abwesenheit der Gegenpartei, wobei ein solcher Eid im Rahmen der Verhandlungen vor dem Ortsverteidiger entweder von demjenigen, für den die Klage geführt wird, oder von der Mehrheit oder einem geeigneten Teil der Universalität erfolgen soll.
von vincent.z am 25.09.2015
Wir fügen hiermit diesem Gesetz hinzu, dass wenn jemand eine Klage im Namen einer anderen Person ohne Vorlage einer Vollmacht einreichen möchte, sondern stattdessen eine Bürgschaft bereitstellt, dass der Hauptbeteiligte die Handlung genehmigen wird, um zu verhindern, dass das Gesetz durch solche Machenschaften umgangen wird, verordnen wir, dass in zukünftigen Fällen - ob jemand eine Klage für eine Einzelperson oder für eine Organisation, Gemeinde oder einen anderen Kollektivkörper einreichen möchte - er die übliche Bürgschaft bereitstellen muss, wobei der Fall nicht fortgeführt werden kann, bis die Hauptbeteiligten innerhalb einer vom Richter festgelegten Frist einen Eid leisten. Dieser Eid kann entweder in Anwesenheit der Gegenpartei (wenn sie dies bevorzugt), deren Vertreter oder, falls die andere Partei vollständig abwesend ist, vor dem örtlichen Verteidiger, entweder von der vertretenen Person oder von der Mehrheit oder einem angemessenen Teil des Kollektivkörpers abgelegt werden.