Quod si actor noluerit subire sacramentum calumniae et hoc legitime fuerit approbatum, non liceat ei penitus ad litem pervenire, sed cadat ab instituta actione quasi improbus litigator, et tristitia iudicum ei cum sancta interminatione occurrat et ab iudicio eum quam longissime expellat.
von thomas8916 am 23.08.2020
Sollte der Kläger jedoch unwillig sein, den Eid gegen Verleumdung zu leisten, und dies rechtmäßig nachgewiesen werden, so soll ihm keinesfalls gestattet sein, den Rechtsstreit fortzuführen, sondern er soll von der eingeleiteten Klage als ungebührlicher Prozessführender zurücktreten, und die Strenge der Richter soll ihn mit heiliger Mahnung konfrontieren und ihn nach Möglichkeit aus dem Gerichtssaal verweisen.
von aleksandar951 am 08.02.2016
Wenn ein Kläger sich weigert, den Eid gegen unredliche Rechtsverfolgung zu leisten und dies rechtlich nachgewiesen wird, soll ihm keinesfalls erlaubt werden, den Fall fortzuführen. Stattdessen soll er sein Recht zur Verfolgung der Klage als unredlicher Prozessführender verlieren, die strenge Missbilligung der Richter mit einer feierlichen Warnung erfahren und vollständig vom Gericht ausgeschlossen werden.