Nulla dubitatio est post causam in iudicio agitatam utpote dominum litis procuratorem effectum etiam post excessum eius, qui agendam vel defendendam litem mandaverat, posse inchoatam causam iurgiumque finire, quippe cum et procuratorem posse eum instituere veteres iuris voluerunt conditores.
von juna.952 am 27.12.2022
Es besteht kein Zweifel, dass der Prozessbevollmächtigte, nachdem er zum Verfahrensherrn geworden ist, den anhängigen Rechtsstreit auch nach dem Ableben derjenigen Person, die ihn mit der Verfolgung oder Verteidigung des Falles beauftragt hatte, abschließen und beilegen kann, insbesondere da die alten Gesetzgeber diesem Vertreter die Befugnis zugestehen wollten, einen anderen Vertreter zu bestellen.