Licet in principio quaestionis persona debet inquiri procuratoris, an ad agendum negotium mandatum a domino litis habeat, tamen si falsus procurator inveniatur, nec dici controversiae solent nec potest esse iudicium.
von luisa.q am 05.12.2016
Obwohl die Befugnis des Vertreters zu Beginn des Verfahrens überprüft werden sollte, indem festgestellt wird, ob er die Erlaubnis seines Mandanten zur Fallbearbeitung hat, kann, wenn jemand ohne Autorisierung handelt, kein Rechtsargument vorgebracht und kein gültiges Gerichtsverfahren durchgeführt werden.
von mailo.u am 01.10.2021
Obwohl zu Beginn der Untersuchung die Person des Prozessbevollmächtigten geprüft werden sollte, ob er ein Mandat des Verfahrensherrn zur Führung des Geschäfts hat, kann dennoch, wenn ein falscher Prozessbevollmächtigter gefunden wird, weder eine Rechtsstreitigkeit erörtert noch ein Gerichtsverfahren stattfinden.