Nam si perseveret in causa facultatem habens agendi, super hac deferri querellam ac tunc demum, si non esse serva fuerit pronuntiata, postulari convenit.
von omar.z am 08.09.2020
Denn falls sie in der Sache beharrt und die Befugnis zum Handeln besitzt, ist es angemessen, dass eine Beschwerde in dieser Angelegenheit eingereicht wird und sodann schließlich, falls sie nicht als Sklavin erklärt worden ist, dies gefordert werden kann.
von finia.s am 26.01.2017
Wenn sie die Rechtsfähigkeit besitzt und den Fall weiterverfolgt, ist das ordnungsgemäße Verfahren, eine Beschwerde einzureichen, und erst dann, nachdem sie als nicht versklavt erklärt wurde, sollte die Forderung gestellt werden.