Nam si etiam de intentione dubitas, habita de exceptione contestatione tunc demum, cum intentionem secundum adseverationem suam petitor probaverit, huic esse locum monstrari convenit.
von asya.p am 14.08.2016
Wenn Sie Zweifel am Hauptanspruch haben, sollten Sie diesen erst dann in Betracht ziehen, nachdem die Ausnahme förmlich angefochten wurde und der Kläger seinen Anspruch gemäß seiner Darlegung bewiesen hat.
von rafael.x am 14.12.2015
Denn wenn du auch die Forderung anzweifeltst, nachdem über die Ausnahme Streit verhandelt wurde, ist es angemessen, dass Raum dafür erst dann gezeigt wird, wenn der Antragsteller die Forderung gemäß seiner Behauptung bewiesen hat.